O., N. 36 und 37a zu Art. 56 StGB). Bei der Abwägung zwischen den Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Betroffenen kommt es insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_513/2017 vom 24.08.2017 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 142 IV 105 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.07.2013 E. 4.4.3).