Daraus folgt, dass auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann. Bezüglich der Dauer der Verlängerung der Massnahme ist ebenfalls das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. dazu BGE 135 IV 139 E. 2.4). Ist dem Betroffenen keine günstige Prognose zu stellen und erweist sich die stationäre therapeutische Massnahme namentlich im Hinblick auf den psychischen Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallgefährlichkeit nach wie vor als notwendig und geeignet, kann sie um jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden.