17 3.3.5 Dauer der Verlängerung (Erforderlichkeit in zeitlicher Hinsicht) a) Grundlagen Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB kann die Massnahme um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt, dass auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann.