aus, aus fachlicher Sicht sei es denkbar, die Behandlung ambulant weiterzuführen, solange das derzeitige Setting aufrecht erhalten werden könne. Mithin wäre beim derzeitigen Setting aus fachlicher Sicht eine bedingte Entlassung mit der Verpflichtung einer ambulanten Behandlung denkbar. Allerdings sei beim Verurteilten auf Grund der Vorgeschichte die Wahrscheinlichkeit einer Rückversetzung viel höher als bei anderen Personen. Entsprechend sei der Sachverständige der Auffassung, es brauche eine stationäre Massnahme, damit der Verurteilte in einen geschützten Rahmen zurückgehen könne, wenn es notwendig sei (Akten Vorinstanz pag.