Es bestünden Zweifel, ob ein freiwilliger Rahmen ausreiche, den positiven Verlauf so fortzusetzen, zumal der Verurteilte diesbezüglich selbstkritische Anmerkungen gemacht habe. Aus Sicht des Gutachters wäre es problematisch, einen endlich günstigen Veränderungsprozess, der derart lange gebraucht habe, um überhaupt anzulaufen, nun in den Anfängen zu unterbrechen (Akten Vorinstanz pag. 126). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte Dr. med. E.________ aus, aus fachlicher Sicht sei es denkbar, die Behandlung ambulant weiterzuführen, solange das derzeitige Setting aufrecht erhalten werden könne.