Die KoFako schätzt die Situation zwar nicht derart optimistisch ein, geht aber – übereinstimmend mit allen Institutionen – davon aus, dass die Massnahme weiterhin geeignet ist, den Risikofaktoren entgegenzuwirken. Auch der Verurteilte zeigt sich behandlungswillig (Akten Vorinstanz pag. 145 Z. 22 ff.; Akten Beschwerdekammer pag. 181 Z. 37 ff.). Insgesamt erscheint die Massnahme aufgrund der Einsicht und neu entwickelten Behandelbarkeit des Verurteilten daher geeignet, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen.