Im Gegensatz zu 2017 sehe er die Voraussetzung für eine therapeutische Massnahme als gegeben. Die Behandelbarkeit sei ausreichend (Akten Vorinstanz pag. 126). Die letztmalige Verlängerung der Massnahme sowie die Möglichkeit einer Verwahrung scheint beim Verurteilten einiges in Bewegung gesetzt zu haben. Abgesehen von der Beurteilung der KoFako wird allseitig die Ansicht vertreten, der Verurteilte habe seit der letzten Verlängerung eine (sehr) positive Entwicklung durchgemacht.