Das aktuelle Behandlungssetting solle aber aufrechterhalten werden (Akten Vorinstanz pag. 79f.). Dr. med. E.________ hält im Ergänzungsgutachten fest, die Entwicklung lasse sich mittlerweile über ca. 1.5 Jahre nachvollziehen. Damit habe der Verurteilte belegt, dass sich seine Behandlungsfähigkeit nachhaltig habe verbessern lassen. Die Behandelbarkeit könne aktuell als gut eingestuft werden (Akten Vorinstanz pag. 124). Nach 12 Jahren in der Absichtslosigkeitsphase (Phase 1) habe der Verurteilte in die Absichtsbildungsphase (Phase 2) gewechselt. Im Gegensatz zu 2017 sehe er die Voraussetzung für eine therapeutische Massnahme als gegeben.