Gemeint ist eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). Eine Verlängerung kann nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 222 vom 22. Dezember 2016, unter Verweis auf die Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBI 1999 2078 f.; BGE 135 IV 139 E. 2.3.2; siehe auch BGE 137 ll 233 E. 5.2.1). b) Würdigung