Gesichtspunkte wie ordentliche Wohnverhältnisse, geregelte Tagesstrukturen (Arbeitsverhältnis oder andere Beschäftigung), allfällige Nachbetreuung, finanziell gesicherter Lebensunterhalt und dergleichen haben ebenfalls einen grossen Stellenwert. Hingegen dürfen fürsorgerische Bedenken beim Entscheid, ob eine Massnahme fortzusetzen ist, grundsätzlich keine Rolle spielen, solange sie nicht auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz schliessen lassen. Das Gleiche gilt generell für die Bewertung von Unzulänglichkeiten im Vollzugsalltag oder Auffälligkeiten des Betroffenen (vgl. HEER, a.a.O., N. 24 zu Art.