Sodann muss die Massnahme weiterhin geeignet, erforderlich und zumutbar sein, d.h. es muss erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und E. 2.3.1). b) Würdigung Die Vorinstanz äusserte sich nicht näher zur Frage, ob der Verurteilte noch immer an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB leidet. Die Beschwerdekammer bejaht dies jedoch klar. Dieser Umstand wird auch von keiner Seite bestritten.