Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung hingegen nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils – und damit grundsätzlich mehrmals – höchstens fünf Jahre anordnen (HEER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N. 123 f. zu Art.