62 Abs. 1 StGB bestimmt, dass der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen wird, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm – unter Festsetzung einer Probezeit (vgl. Art. 62 Abs. 2 StGB) – Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung hingegen nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht gemäss Art.