_ habe sich geirrt. Doch seien sie sich insofern einig, als in den letzten zwei Jahren grosse Fortschritte erzielt worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, wieso der vorinstanzliche Beschluss abzuändern wäre. Die Massnahme habe vor 14 Jahren begonnen. Es sei nicht nichts geschehen in dieser Zeit. Klar hätte es schneller gehen können. Aber nun sei die Therapie seit zwei Jahren erfolgreich. Es bestehe ja die Zeit für die Bewährung. Es stelle sich nur die Frage, unter welchem Titel. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit sei dies der Titel «bedingte Entlassung mit Probezeit». Der Zweck sei die weitere Beobachtung.