Wieso eine Anpassung des Settings bei einer Verfehlung einschneidender wäre, sei unverständlich. Der Verurteilte wisse genau, dass er bei einer Verfehlung sofort zurück in der stationären Massnahme wäre und bis auf weiteres keine Vollzuglockerungen erwarten könnte. Die bedingte Entlassung sei das mildere Mittel. Es sei eine ambulante Therapie mit Weisungen im Sinne von Art. 62 Abs. 2 und 3 StGB möglich. Die Gerätekontrolle sei möglich. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit sei juristischer Natur. Es bestünden verschiedene Ansichten von D. med. F.________ einerseits und Dr. med. E.________ andererseits. Dr. med. E.________ habe sich geirrt.