Der Therapiebericht vom 23. August 2018 stelle klar, dass das Setting auch bei einer bedingten Entlassung beibehalten werden könne. Es bestehe eine gute therapeutische Motivation. Dr. med. F.________ sei ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Gerichtsgutachter. Er sage, eine bedingte Entlassung sei möglich. Die Probezeit sei dafür da, den Verurteilten zu beobachten. Die Handlungs- und Reaktionsmöglichkeiten seien gewährleistet. Wieso eine Anpassung des Settings bei einer Verfehlung einschneidender wäre, sei unverständlich.