Die Rechtsschutzinteressen des Verurteilten seien sehr hoch zu gewichten. Die Staatsanwaltschaft argumentiere mit der Restangst. Dabei übersehe sie, dass die Betreuung bei einer bedingten Entlassung nicht wegfalle. Im Gegenteil ändere sich wohl überhaupt nichts. Gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB sei eine Probezeit von bis zu fünf Jahren möglich. Ab März 2019 gehe die Bewährungsphase des Verurteilten weiter. Es sei nur eine bedingte Entlassung. Das Setting könne genau so beibehalten werden, auch bezüglich der Gerätekontrolllen. Der Verurteilte wolle die Therapie. Der Therapiebericht vom 23. August 2018 stelle klar, dass das Setting auch bei einer bedingten Entlassung beibehalten werden könne.