Rechtsstaatlich sei er problematisch. Eigentlich wäre es richtig gewesen, die Massnahme gar nicht mehr zu 12 verlängern. Alle aktuellen Berichte belegten, dass der Verurteilte in allen Lebensbereichen grosse Fortschritte gemacht habe. Er sei zu einer Strafe von drei Jahren verurteilt worden. Eine weitere Verlängerung der Massnahme sei unter dem Titel der Verhältnismässigkeit nicht mehr zu rechtfertigen. Je länger die Massnahme dauere, umso höher seien die Anforderungen an die Rechtmässigkeit einer Verlängerung. Die Rechtsschutzinteressen des Verurteilten seien sehr hoch zu gewichten.