Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Verurteilte ausführen was folgt: Nach mehrfachen Verlängerungen sei der Zeitpunkt für die bedingte Entlassung da. Im März 2018 sei dem Verurteilten gesagt worden, er werde im Herbst 2018 bedingt entlassen, wenn nichts mehr vorfalle. Es sei nichts mehr vorgefallen. Dennoch stehe nun die Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre im Raum. Die Massnahme dauere seit 14 Jahren. Der vorinstanzliche Beschluss sei akzeptiert worden zur Vorbereitung der bedingten Entlassung. Rechtsstaatlich sei er problematisch.