3.2 Vorbringen Verurteilter Die Verteidigung brachte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, der Verurteilte habe sich bewährt. Aufgrund der sehr langen Dauer der Massnahme liesse sich einer Verlängerung nicht mehr rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange, dass von mehreren möglichen Mitteln des mildeste gewählt werde. Das aktuelle Setting können auch bei einer bedingten Entlassung aufrechterhalten werden, womit der Verurteilte bedingt zu entlassen sei (vgl. Akten Vorinstanz pag. 146 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Verurteilte ausführen was folgt: