Während der Massnahme könne das Setting leicht angepasst werden. Nach Art. 62a StGB wäre danach das Gericht zuständig. Es brauche einen sozialen Empfangsraum. Es stelle sich bloss die Frage der Vollzugsform. Heute sei eine andere Ausgangslage als im Jahr 2017. Deshalb könne das Gutachten von Dr. med. E.________ nicht als fehlerhaft bezeichnet werden. Damals sei die Frage der medikamentösen Behandlung, des Abbruchs der Massnahme und er möglichen Verwahrung im Raum gestanden. Danach erst sei es beim Verurteilten zum Turnaround gekommen.