11 les Handeln gehe nicht an. Zur Zumutbarkeit der Massnahme sei anzufügen, dass dem Argument der Vorinstanz der schon langen Massnahmendauer nicht gefolgt werden könne. Es sei auf Art. 56 Abs. 2 StGB aufmerksam zu machen. Es habe eine Güterabwägung zu erfolgen. Das Grunddelikt sei gravierend gewesen. Der Verurteilte habe sexuelle Handlungen mit Kindern (Oral- und Analverkehr) vorgenommen. Das öffentliche Sicherheitsinteresse sei gross. Es sei gesetzeswidrig, die Massnahme in drei Monaten nur aufgrund der Zeitdauer abzubrechen.