Es brauche Zeit für Kontrollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017 vom 24. August 2017). Die Massnahme sei weiterhin geeignet und erforderlich. Dass der Verurteilte therapiebedürftig sei, werde von keiner Seite bestritten. Dass das bisherige Setting beizubehalten sei, führe auch der FPD aus. Es stelle sich bloss die Frage, unter welchem Titel die Therapie weitergeführt werden soll. Die Staatsanwaltschaft habe einzig aufgrund der Dauer der Verlängerung Beschwerde erhoben. Dass nur sechs Monate verlängert worden sei, sei unüblich. Eine so kurze Verlängerung sei unangemessen, um den guten Verlauf nicht zu gefährden. Ein unüberlegtes, vorschnel-