Dr. med. E.________ sei auf dem neusten Stand gewesen, womit seine Ausführungen noch immer zentral seien. Die Rückfallgefahr habe sich zwar verbessert, aber nur leicht. Zudem habe sie sich erst seit Kurzem verbessert. Die Erfolge seien erfreulich, jedoch noch frisch. Dies umso mehr als die Massnahme bereits lange dauere. Ohne weitere engmaschige Kontrolle sei es fraglich, ob weitere positive Veränderungen möglich seien. Hinsichtlich der Legalprognose könne den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden. Gegenwärtig fehle es an der günstigen Prognose. Es brauche Zeit für Kontrollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017 vom 24. August 2017).