der Bericht von der Therapiestelle, sei also nicht objektiv. Zudem sei der FPD erst seit zwei Jahren für den Verurteilten zuständig. Was vorher gewesen sei, habe der FPD nicht erlebt. Zur Frage nach der Dauer der Verlängerung sei nicht auf diesen Bericht abzustellen. Vielmehr seien die Aussagen von Dr. med. E.________ von zentraler Bedeutung; das Ergänzungsgutachten einerseits, die Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung andererseits. Er sei der Sachverständige. Er kenne den gesamten Therapieverlauf. Seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hätten sich keine grossen Veränderungen ergeben. Dr. med. E.___