Auch hierfür würden mehr als fünf Monate Zeit benötigt. Es widerspreche dem Massnahmenrecht, 10 eine laufende Therapie in der letzten Progressionsstufe des WAEX – während welcher die Therapie systemimmanent ambulant erfolgen müsse – abzubrechen, den Verurteilten bedingt zu entlassen und die laufende Therapie einzig im Rahmen einer Weisung weiterzuführen (Art. 62 Abs. 3 StGB; Verweis auf TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 62 StGB). Das Rückfallrisiko werde von Dr. med.