_ gebe an, dass der Verurteilte erst in die Vorbereitungsphase eingetreten sei (S. 32 des Ergänzungsgutachtens; der Vorbereitungsphase folgten noch die Handlungsphase und die Aufrechterhaltungsphase [S. 15]). Der Verurteilte befinde sich – im Vergleich zum bisherigen, langen Massnahmenverlauf mit mehrmaligen Rückversetzungen – erst relativ frisch erneut im WAEX. Das WAEX als letzte Progressionsstufe müsse vollständig durchlaufen werden, wobei es einer genügenden Überwachungszeit bedürfe. Der Verurteilte habe sich im Rahmen des WAEX dem umfassende Setting, welches die BVD für ihn aufgebaut habe, während einer genügend langen Zeit zu unterziehen und sich darin zu bewähren.