Eine Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit sei aufgrund der gegenwärtigen Therapiemotivation und der Fortschritte zurzeit nicht zielführend. Solange der Zweck der Massnahme nicht erreicht sei, sei die Massnahme um die verhältnismässige, für die Zweckerreichung voraussichtlich notwendige Zeitspanne zu verlängern. Seit der Verurteilte einen grundlegenden Wechsel seiner Einstellung vollzogen habe, mache er gute Fortschritte. Die Massnahme sei jedoch zurzeit noch am Laufen. Dr. med. E.________ gebe an, dass der Verurteilte erst in die Vorbereitungsphase eingetreten sei (S. 32 des Ergänzungsgutachtens;