Für eine Rückversetzung bräuchte es einen Gerichtsentscheid. Ausserdem habe Dr. med. E.________ in seinem Ergänzungsgutachten eine Verlängerung der Massnahme um drei Jahre empfohlen. Die Massnahme nach Art. 59 StGB sei beim Verurteilten weder zurzeit erfolgreich abgeschlossen noch werde dies in den verbleibenden fünf Monaten möglich sein. Eine Massnahme sei erst abzuschliessen, wenn entweder ihr Zweck erreicht sei oder die Zweckerreichung aussichtslos erscheine. Eine Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit sei aufgrund der gegenwärtigen Therapiemotivation und der Fortschritte zurzeit nicht zielführend.