Sie hätten eine Stellungnahme eingereicht, welche der Beschwerde beiliege (vgl. Akten Beschwerdekammer pag. 56 f.). In der Stellungnahme stehe, dass die BVD der Ansicht seien, dass eine Verlängerung von mindestens zwei Jahre nötig sei, um der Begleitung des Verurteilten genügend Rechnung zu tragen und eine ausreichende WAEX-Phase zu gewährleisten. Die Handlungs- und Reaktionsmöglichkeiten seien im WAEX grösser. Bei einer bedingten Entlassung müsse das Setting gelockert werden. Die Interventionsmöglichkeiten wären begrenzt, wenn sich der Verurteilte nach einer bedingten Entlassung nicht bewähren würde. Für eine Rückversetzung bräuchte es einen Gerichtsentscheid.