Aus Sicht des FPD bestehe für eine bedingte Entlassung des Verurteilten eine gute therapeutische Motivation. Mit den genannten Therapiezielen bestehe genügend therapeutisches Material, um die Therapiemotivation während einer Probezeit aufrechtzuerhalten. Aus diesen Gründen erachte der FPD den Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung als günstig. Es sei aber klar, dass der Entscheid über eine bedingte Entlassung justizseitig zu treffen sei.