Aktuell gelte es Rechnung zu tragen, dass das ambulante Setting jetzt schon zwei Jahre dauere. Bei der Beurteilung, ob eine bedingte Entlassung möglich sei, gelte es auch stets die therapeutische Motivation einzuberechnen. Eine therapeutische Motivation müsse bestehen, damit nach einer bedingten Entlassung die therapeutische Begleitung erfolgreich weitergeführt werden könne. Es sei nicht nur in den forensischen Therapien so, sondern auch in den sogenannten freiwilligen Therapien, dass die Therapiethemen einmal erschöpft seien. Aus Sicht des FPD bestehe für eine bedingte Entlassung des Verurteilten eine gute therapeutische Motivation.