Deshalb habe er nicht begonnen, die Internetnutzung zu üben. Er besitze zwar internetfähige Geräte, wie zum Beispiel die Spielkonsole und den TV-Apparat. Diese Geräte habe er jedoch nicht über das Internet in Betrieb genommen. Internetpornographie schaue er nicht. Mit dem Internetpornographiekonsum gehe man nach seiner Auffassung die Gefahr ein, illegales pornographisches Bildmaterial auf dem Computer zu haben. Legal käufliche Erotikfilme würden ihm mehr zusagen. Der Verurteilte sei gerne bereit, nach der bedingten Entlassung den Internetgebrauch zu üben, sobald er das Internet wirklich brauche. Weiterhin verneine er pädosexuelle Gedanken oder Handlungsimpulse.