Auch in Zukunft werde er weiter die Therapie besuchen können. Der Verurteilte beschreibe seine Freizeit als gut strukturiert. Er arbeite mit einem Kollegen an einem Oldtimer, treffe sich mit dem K.________-Club oder seinem Bruder etc. Er halte sich nicht an Orten mit Kindern auf. Weiterhin besuche er seinen Bruder nur, wenn dessen Kinder dort nicht anwesend seien. Die Vorinstanz habe ihm empfohlen, den Umgang mit dem Internet zu üben. Weiterhin habe er grossen Respekt vor dem Internet. In seinem Alltag brauche er das Internet jedoch nicht, wie auch kein internetfähiges Handy. Deshalb habe er nicht begonnen, die Internetnutzung zu üben.