Im Verlauf der Therapie sei das Vertrauen in den Therapeuten gewachsen. Die therapeutische Beeinflussbarkeit könne heute positiver bewertet werden als in der Vergangenheit (Akten ASMV pag. 1962 ff.). Gemäss der schriftlichen Begründung der Ko- Fako-Empfehlung vom 23. Mai 2018 erachtet die KoFako die bedingte Entlassung des Verurteilten für verfrüht. Sie erkenne trotz weiterer Fortschritte keine grundlegende Besserung der deliktfördernden psychiatrischen Symptomatik.