Dem Verurteilten werden heute von allen Seiten Fortschritte attestiert. Es besteht derweil die Einsicht, dass das Setting weitergeführt werden muss und der Verurteilte weiterhin therapiebedürftig ist. Vor dem Regionalgericht im Verfahren PEN 18 153 umstritten war (einzig), ob diese Fortführung als Verlängerung der Massnahme oder im Rahmen einer bedingten Entlassung geschehen soll. Fernerhin kann festgehalten werden, dass die Notwendigkeit der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB bis anhin mehrfach gemäss Art. 62 Abs. 1 und Art. 62d StGB überprüft wurde.