Es ging ihm im Kern mithin um eine Ablehnung einer Person, nicht eines Aktenstücks. Es ist zwar richtig, dass Dr. med. E.________ mehr geschrieben hat als von ihm erwartet werden konnte. Es bestand indes kein Grund für ihn, dies nicht zu tun, und seine Ausführungen sind/waren zweifellos sachdienlich. Vor diesem Hintergrund gibt/gab es keinen strafprozessual begründetes Motiv, das Schreiben vom 11. September 2018 aus den Akten zu weisen.