an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teil und konnte sowohl vom Regionalgericht als auch von den Parteien umfassend zum ergänzenden Bericht befragt werden (siehe dazu auch die Begründung der Vorinstanz in Akten Vorinstanz pag. 137). Bereits das Regionalgericht wies den Antrag, das Ergänzungsgutachten sei aus den Akten zu weisen, richtigerweise ab. Der Beschwerdeführer wollte ursprünglich Dr. med. E.________ als Gutachter ablehnen, sah dann jedoch davon ab. Es ging ihm im Kern mithin um eine Ablehnung einer Person, nicht eines Aktenstücks.