Die Eingabe von Dr. med. E.________ vom 11. September 2018 stellt kein eigentliches psychiatrisches Gutachten dar. Der suboptimale Titel «Ergänzungsgutachten» ändert daran nichts. Die Eingabe ist ein – freilich recht umfangreicher – Ergänzungsbericht zum Gutachten vom 6. Januar 2017. 4 Bloss aus der Länge des Schreibens resultiert kein prozessualer Mangel. Des Weiteren nahm Dr. med. E.________ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teil