des Bundesverwaltungsgericht A-5536/2014 vom 14. November 2014). 1.4 Aus-den-Akten-Weisen des «Ergänzungsgutachtens» Der Beschwerdeführer stellte – wie schon vorinstanzlich – im Rahmen der Vorfragen den Antrag, das forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 11. September 2018 sei aus den Akten zu weisen. Zur Begründung führte er grundsätzlich dieselben Argumente an wie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (siehe Akten Vorinstanz pag. 136). Die Beschwerdekammer wies den Antrag mit folgender Begründung ab: Die Eingabe von Dr. med.