Hier existiert eine Verschlechterung der Verfahrensposition des Verurteilten, wenn er sich an der oberinstanzlichen Verhandlung plötzlich zwei gegnerischen Parteien gegenüber sieht, die überdies beide (potenziell) ein Rechtsmittel ergreifen können. Ein Blick auf die Rechtsprechung führt zum selben Schluss. In BGE 112 V 356 E. 4a stellte das Bundesgericht folgendes klar: Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anderslautende Übergangsbestimmungen.