, sind sofort anzuwenden […]. Umgekehrt darf in der Rechtsmittelinstanz neu anzuwendendes Verfahrensrecht die Verfahrensposition einer Partei im bisher […] unter altem Recht geführten Verfahren nicht verschlechtern (SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, AJP 2016, S. 1575 ff. S. 1582). Hier existiert eine Verschlechterung der Verfahrensposition des Verurteilten, wenn er sich an der oberinstanzlichen Verhandlung plötzlich zwei gegnerischen Parteien gegenüber sieht, die überdies beide (potenziell) ein Rechtsmittel ergreifen können.