Zur Begründung hielt sie Folgendes fest: Eigentlich wäre es die Aufgabe des Gesetzgebers, die sich stellenden Fragen beim Übergang vom alten zum neuen Recht durch geeignete Übergangsbestimmungen zu beantworten. TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER schreiben, der Gesetzgeber übersehe die intertemporalen Fragen gern und oft. Das Recht über Rechtsänderungen gelte gewöhnlich als lästige Restanz (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 200). Dies scheint auch hier so gewesen zu sein. Das JVG beinhaltet keine Übergangsbestimmungen. Die Frage nach der Parteistellung der BVD muss