Gegen diesen am 10. Oktober 2018 ausgefertigten Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2018 Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschluss des Regionalgerichts vom 18. September 2018 sei insofern aufzuheben, als dass die Massnahme gemäss Art. 59 StGB statt bis am 31. März 2019 um mindestens zwei Jahre zu verlängern sei (Akten Beschwerdekammer pag. 1 ff.). Nach Rücksprache mit den Parteien mittels Verfügung vom 25. Oktober 2018 wurde festgelegt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen eine mündliche Verhandlung durchführen wird.