___ (vgl. Akten Vorinstanz pag. 138 ff.). Das Regionalgericht hiess den Antrag der BVD teilweise gut und beschloss, dass die stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB bis am 31. März 2019 verlängert werde (vgl. Akten Vorinstanz pag. 150 f.). Gegen diesen am 10. Oktober 2018 ausgefertigten Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2018 Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschluss des Regionalgerichts vom 18. September 2018 sei insofern aufzuheben, als dass die Massnahme gemäss Art. 59 StGB statt bis am 31. März 2019 um mindestens zwei Jahre zu verlängern sei (Akten Beschwerdekammer pag.