15 oder von Art. 17 BauAV vorlag, wer die Abdeckbretter vor dem Unfall wegnahm und wer wem welchen Auftrag gegeben und dessen Ausführung (nicht) kontrollierte. Es liegt in Würdigung der – ausreichend detaillierten und umfassenden – Akten kein Anfangsverdacht auf ein vorsätzliches Handeln vor. 6.3 Nach dem Gesagten war die Verweigerung einer Ausdehnung des Strafverfahrens rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).