Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg 'billigt' (...). Es steht selbst im Lichte des in dubio pro duriore-Grundsatzes ausser Betracht, dem Polier, dem Bauführer oder einer Drittperson ein eventualvorsätzliches Handeln oder Unterlassen anzulasten, indem sie den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst genommen, mit ihm gerechnet und sich mit ihm abgefunden hätten. Damit ist es letztlich irrelevant, ob gegebenenfalls – und falls ja, wann – eine Verletzung von Art. 15 oder von Art.