Es liegt keine für die Annahme eines Eventualvorsatzes typische Situation vor, wo das konkrete Wissen gegeben ist, dass ein möglicher Erfolg eintreten könnte und der Täter dieses Risiko annimmt beziehungsweise eingeht. Es ist hier bloss von einem rein abstrakten «Wissen» darum auszugehen, dass auf einer Baustelle immer irgendetwas passieren kann, wenn Sicherheitsvorschriften ungenügend beachtet werden. Aus diesem abstrakten Wissen kann aber auf kein Wollen und damit auf keinen Eventualvorsatz geschlossen werden