_ vom 21. März 2012 Z. 75-79). Die Gesamtumstände zeigen mithin deutlich auf, dass weder der Polier noch gar der Bauführer einen Vorfall wie den Zugetragenen erwarteten respektive damit rechneten und die vom Beschwerdeführer dadurch erlittene schwere Schädelhirnverletzung durch den Stutz in ein Treppenloch vor der Errichtung einer Brustwehr in ihren Verwirklichungswillen aufnahmen respektive billigend in Kauf nahmen. Es liegt keine für die Annahme eines Eventualvorsatzes typische Situation vor, wo das konkrete Wissen gegeben ist, dass ein möglicher Erfolg eintreten könnte und der Täter dieses Risiko annimmt beziehungsweise eingeht.