Dieser Umstand allein aber kann eine Verfahrensausdehnung nicht rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft setzte sich eingehend mit den Aussagen der involvierten Personen auseinander (siehe angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2018, S. 3- 5). Die Beschwerdekammer vermag aus den Einvernahmen der Beteiligten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Polier und/oder der Bauführer voraussahen und billigten, dass der Beschwerdeführer durch das Treppenloch stürzen und sich derart schwer verletzen könnte. Aus den Befragungen geht hervor, dass der Polier F.________ am Morgen des 15. April 2011 H.___